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§ 4 BOA (Brandenburg) — Personenbeförderung

Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Einrichtung von Personenbeförderungen auf Anschlußbahnen ist

die Genehmigung des Leiters der Staatlichen Bahnaufsicht des Ministeriums

für Verkehrswesen erforderlich.