Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 15 Bogengestaltung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/15#abs-1 (1) Bei Neubauten, Erweiterungen, Rekonstruktionen und Umbauten von
Gleisanlagen sind Bogen mit einem Halbmesser
R ≥ 180 m
R ≥ 50 m bei 1000 mm Spurweite
R ≥ 40 m bei 750 mm Spurweite
herzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/15#abs-2 (2) Aus nachzuweisenden technischen und ökonomischen Gründen
können bei Erweiterungen von Gleisanlagen Bogen mit einem Halbmesser von
R ≥ 150 m
und bei Rekonstruktionen sowie Umbau von untergeordneten Gleisen, die von
Fahrzeugen mit der entsprechenden Bogenläufigkeit befahren werden, Bogen
mit einem Halbmesser von
R ≤ 110 m
hergestellt oder beibehalten werden.