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# § 15 BOA (Brandenburg) — Bogengestaltung

Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Neubauten, Erweiterungen, Rekonstruktionen und Umbauten von

Gleisanlagen sind Bogen mit einem Halbmesser

R ≥ 180 m

R ≥ 50 m bei 1000 mm Spurweite

R ≥ 40 m bei 750 mm Spurweite

herzustellen.

(2) Aus nachzuweisenden technischen und ökonomischen Gründen

können bei Erweiterungen von Gleisanlagen Bogen mit einem Halbmesser von

R ≥ 150 m

und bei Rekonstruktionen sowie Umbau von untergeordneten Gleisen, die von

Fahrzeugen mit der entsprechenden Bogenläufigkeit befahren werden, Bogen

mit einem Halbmesser von

R ≤ 110 m

hergestellt oder beibehalten werden.

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Zitiervorschlag: § 15 BOA (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/15

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