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§ 15 BOA (Brandenburg) — Bogengestaltung

Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Neubauten, Erweiterungen, Rekonstruktionen und Umbauten von

Gleisanlagen sind Bogen mit einem Halbmesser

R ≥ 180 m

R ≥ 50 m bei 1000 mm Spurweite

R ≥ 40 m bei 750 mm Spurweite

herzustellen.

(2) Aus nachzuweisenden technischen und ökonomischen Gründen

können bei Erweiterungen von Gleisanlagen Bogen mit einem Halbmesser von

R ≥ 150 m

und bei Rekonstruktionen sowie Umbau von untergeordneten Gleisen, die von

Fahrzeugen mit der entsprechenden Bogenläufigkeit befahren werden, Bogen

mit einem Halbmesser von

R ≤ 110 m

hergestellt oder beibehalten werden.