Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Ausführung der Bundesnotarordnung

BNotOAVO

§ 7 Beurteilung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotOAVO/7#abs-1 (1) Der Notarassessor ist zu beurteilen

1. auf Anforderung der Landesjustizverwaltung,

2. nach dem Ende der dreijährigen Mindestanwärterzeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotOAVO/7#abs-2 (2) Die Beurteilung erteilt der Präsident der Notarkammer. Jeder Notar und jede sonstige Ausbildungsstelle erstellt bei Ablauf der Überweisung oder Abordnung einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag, sofern der Notarassessor dort länger als drei Monate beschäftigt war.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotOAVO/7#abs-3 (3) Die Beurteilungsbeiträge sollen die Leistungen des Notarassessors im Vergleich zu anderen Notarassessoren objektiv darstellen und von seiner Eignung, Befähigung und Leistung ein zutreffendes Bild geben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotOAVO/7#abs-4 (4) Der Beurteilung des Präsidenten der Notarkammer ist eine Beschreibung der Aufgaben, die der Notarassessor im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen. In der Beurteilung sind die fachlichen Leistungen (dienstliche Tätigkeit und Arbeitsergebnisse) sowie die Befähigung (im dienstlichen Umgang gezeigte Fähigkeiten und Kenntnisse) zu bewerten. Die Beurteilung hat sich auch zur Persönlichkeit des Notarassessors zu verhalten. Die fachlichen Leistungen und die Befähigung sind abschließend mit einer Note und einer Punktzahl zu bewerten. § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243), die durch Artikel 209 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet entsprechende Anwendung. Die Beurteilung schließt mit der Feststellung darüber, ob sich der Notarassessor bewährt hat und er für die Bestellung zum Notar geeignet, noch nicht geeignet oder nicht geeignet ist. Die Beurteilung wird der Landesjustizverwaltung übersandt. Vor ihrer Übersendung ist sie dem Notarassessor bekannt zu geben.

§ 6a § 8