Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 7d

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bescheid über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung ist dem Prüfling zuzustellen. Über die bestandene notarielle Fachprüfung wird ein Zeugnis erteilt, aus dem die Prüfungsgesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. Bei Wiederholung der notariellen Fachprüfung wird ein Zeugnis nur im Fall der Notenverbesserung erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Über einen Widerspruch entscheidet der Leiter des Prüfungsamtes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7d?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 7a § 7c