§ 78q Gebührenerhebung für das Videokommunikationssystem
(1) Das Videokommunikationssystem wird durch Gebühren finanziert, zu deren Zahlung die Notare verpflichtet sind. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung und dem Betrieb des Videokommunikationssystems verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78q?asof=2021-08-19#abs-2 (2) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Gebührensatzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 78q geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 78q geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
BGBl. 2021 I S. 3436 Gesetzgebungsmaterialien
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