Für eine Amtspflichtverletzung des Vertreters haftet der Notar dem Geschädigten neben dem Vertreter als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Vertreter ist der Vertreter allein verpflichtet.
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Für eine Amtspflichtverletzung des Vertreters haftet der Notar dem Geschädigten neben dem Vertreter als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Vertreter ist der Vertreter allein verpflichtet.