Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 43 Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung

Stand: 01.08.2021

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Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.

§ 42 § 44