Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 48 Zuständige Behörden für den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/48?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und des Artikels IX des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/48?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist das Bundesamt für Naturschutz.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 290 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328 688)
BGBl. 2020 I S. 1328
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08.09.2017 Ausfertigung
§ 48 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I 3370)
BGBl. 2017 I S. 3370
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 421 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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