Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 40e Managementmaßnahmen
Stand: 12.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/40e#abs-1 (1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden legen nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 Managementmaßnahmen fest. Sie stimmen die Maßnahmen nach Satz 1 sowohl untereinander als auch, soweit erforderlich, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab. Die Abstimmung mit Behörden anderer Mitgliedstaaten erfolgt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/40e#abs-2 (2) Soweit die Managementmaßnahmen invasive und entweder dem Jagdrecht unterliegende oder andere Arten betreffen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen des Jagdschutzes durchgeführt werden können, werden sie im Einvernehmen mit den nach Landesrecht für Jagd zuständigen Behörden unbeschadet des fortbestehenden Jagdrechts nach den §§ 1, 2 und 23 des Bundesjagdgesetzes festgelegt; soweit dem Fischereirecht unterliegende invasive Arten betroffen sind, im Einvernehmen mit den nach Landesrecht für Fischerei zuständigen Behörden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 40e BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Bremen, 21.08.2026 – 5 V 581/26Erfolgloser Eilantrag eines Wasserverbands gegen naturschutzrechtliche Anordnungen zur Bekämpfung des invasiven Nadelkrauts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Minden, 06.03.2024 – 1 K 991/20Zitiert von 1
- VGH Hessen, 03.11.2022 – 4 C 3010/16.NZitiert von 1
- VG Schleswig, 08.07.2021 – 1 B 51/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 40e geändert durch Artikel 290 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328 688)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.