§ 67 Bußgeldvorschriften
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/67#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt oder
2.
entgegen § 25 Absatz 3 Satz 2 eine Person betraut.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/67#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/67#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.