§ 65k Protokollierung
Stand: 09.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/65k#abs-1 (1) Werden Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d in automatisierten Dateien verarbeitet, so hat der Bundesnachrichtendienst die Erhebung, Veränderung, Abfrage sowie Löschung der erhobenen personenbezogenen Daten zu protokollieren. Werden Daten nach § 65h Absatz 2 gelöscht, so ist zusätzlich auch der Grund der Löschung zu protokollieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/65k#abs-2 (2) Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der betrieblichen Datenverarbeitung einschließlich der Datenschutzkontrollen verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/65k#abs-3 (3) Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Protokollierung folgt, aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen. Der Bundesnachrichtendienst hat die Protokolle der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit nach § 63 zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/65k#abs-4 (4) Der behördliche Datenschutz des Bundesnachrichtendienstes kann die Einhaltung der Vorgaben des Unterabschnitts 2 jederzeit überprüfen.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 65k geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 410)
BGBl. 2023 I Nr. 410
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.