Gesetze / BND-Gesetz

BNDG

§ 63 Unabhängige Datenschutzkontrolle

Stand: 09.01.2024

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

§ 28 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern und für Heimat das Bundeskanzleramt tritt.

§ 62 § 64