§ 65i Personenbezogene Daten aus Vertraulichkeitsbeziehungen
Stand: 09.01.2024
Sofern in den sichergestellten Unterlagen und Daten Kommunikation aus Vertraulichkeitsbeziehungen nach § 21 Absatz 1 Satz 2 enthalten ist, gilt § 21 für diese Kommunikation entsprechend.