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§ 65i BNDG — Personenbezogene Daten aus Vertraulichkeitsbeziehungen

BND-Gesetz

Stand: 09.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sofern in den sichergestellten Unterlagen und Daten Kommunikation aus Vertraulichkeitsbeziehungen nach § 21 Absatz 1 Satz 2 enthalten ist, gilt § 21 für diese Kommunikation entsprechend.