§ 63 BNDG — Unabhängige Datenschutzkontrolle

BND-Gesetz

Stand: 09.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 28 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern und für Heimat das Bundeskanzleramt tritt.