§ 51 Zuständigkeit des administrativen Kontrollorgans
Stand: 01.01.2022
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- BVerwG, 04.03.2026 – 6 A 2.24Durchsetzung des Einsichtnahmerechts des Bundesdatenschutzbeauftragten in Anordnungen des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes; wehrfähige Rechtsposition eines Hoheitsträgers i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGOZitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/51#abs-1 (1) Das administrative Kontrollorgan unterstützt das gerichtsähnliche Kontrollorgan in der Durchführung seiner Kontrollbefugnisse. Darüber hinaus ist es zuständig für die Rechtskontrolle der Bereiche der technischen Aufklärung, die nicht der Rechtskontrolle durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan unterliegen; insbesondere kann es, soweit nicht die originäre Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans eröffnet ist, die Rechtmäßigkeit von Suchbegriffen überprüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/51#abs-2 (2) Die konkrete Ausgestaltung der Prüftätigkeit des administrativen Kontrollorgans wird von dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan in regelmäßigen Abständen bestimmt. Hiervon unbenommen bleibt das Recht des gerichtsähnlichen Kontrollorgans zur Erteilung konkreter und einzelfallbezogener Prüfaufträge an das administrative Kontrollorgan.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/51#abs-3 (3) Dem administrativen Kontrollorgan steht im Rahmen seiner Kontrollbefugnis ein Beanstandungsrecht nach § 52 zu.