# § 51 BNDG — Zuständigkeit des administrativen Kontrollorgans

BND-Gesetz  
Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das administrative Kontrollorgan unterstützt das gerichtsähnliche Kontrollorgan in der Durchführung seiner Kontrollbefugnisse. Darüber hinaus ist es zuständig für die Rechtskontrolle der Bereiche der technischen Aufklärung, die nicht der Rechtskontrolle durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan unterliegen; insbesondere kann es, soweit nicht die originäre Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans eröffnet ist, die Rechtmäßigkeit von Suchbegriffen überprüfen.

(2) Die konkrete Ausgestaltung der Prüftätigkeit des administrativen Kontrollorgans wird von dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan in regelmäßigen Abständen bestimmt. Hiervon unbenommen bleibt das Recht des gerichtsähnlichen Kontrollorgans zur Erteilung konkreter und einzelfallbezogener Prüfaufträge an das administrative Kontrollorgan.

(3) Dem administrativen Kontrollorgan steht im Rahmen seiner Kontrollbefugnis ein Beanstandungsrecht nach § 52 zu.

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Zitiervorschlag: § 51 BNDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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