Gesetze / Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
BMeldDigiV§ 8 Abruf, Eintragung oder Löschung der Daten zu Übermittlungssperren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldDigiV/8?asof=2026-01-01#abs-1 (1) Die Verwaltungsportale können nach Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung für die Erteilung einer Auskunft über das Bestehen einer Übermittlungssperre nach § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie einer nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht bestimmten Übermittlungssperre durch die zuständige Meldebehörde auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen:
| 1. | Übermittlungssperren nach § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes | 1801, |
| 2. | nach Landesrecht zu speichernde Übermittlungssperren. |
Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldDigiV/8?asof=2026-01-01#abs-2 (2) Widerspricht die betroffene Person einer Datenübermittlung nach § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes oder nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit Landesrecht, so können die Verwaltungsportale die folgenden Daten über den Widerspruch auf Antrag der betroffenen Person an die für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde übermitteln:
| 1. | rechtlicher Grund des Widerspruchs nach § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes, der zum Eintrag einer Übermittlungssperre führt | 1801, |
| 2. | rechtlicher Grund des Widerspruchs, der zum Eintrag einer zusätzlich zu speichernden Übermittlungssperre nach Landesrecht führt. |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldDigiV/8?asof=2026-01-01#abs-3 (3) Die Verwaltungsportale können auf Antrag der betroffenen Person für die Löschung einer im Melderegister eingetragenen Übermittlungssperre nach § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht durch die zuständige Meldebehörde die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 an die für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständige Meldebehörde übermitteln.
Änderungsverlauf
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01.11.2025 in Kraft
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 23)
BGBl. 2025 I Nr. 23
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.