Gesetze / Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
2. BMeldDÜV§ 7 Datenübermittlung an das Bundeszentralregister
Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 20a des Bundeszentralregistergesetzes nach einer Namensänderung oder Änderung des Geburtsdatums dem Bundeszentralregister zur Aktualisierung der dort über eine Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten der Person (Zentralregistermitteilung):
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | ||
|---|---|---|
| 1. | Familienname | 0101 bis 0102, |
| 2. | frühere Namen | 0201 bis 0204, |
| 3. | Vornamen | 0301 bis 0303, |
| 4. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0603, |
| 5. | derzeitige Anschrift | 1201 bis 1203, 1205 bis 1212, |
| 6. | Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes | 0205, 0304, |
| 7. | Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die die Änderung veranlasst hat | 0206, 0305. |
Im Falle einer Änderung des Geburtsdatums ist das bisherige Geburtsdatum ebenfalls zu übermitteln.
Änderungsverlauf
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01.11.2025 in Kraft
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 23)
BGBl. 2025 I Nr. 23
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.