Gesetze / Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
1. BMeldDÜV§ 3 Standards der Datenübermittlung
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%201%202015/3#abs-1 (1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%201%202015/3#abs-2 (2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%201%202015/3#abs-3 (3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%201%202015/3#abs-4 (4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%201%202015/3#abs-5 (5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 01.11.2024. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 10.07.2026 (siehe Fassungen).
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01.11.2024 in Kraft
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 169)
BGBl. 2023 I Nr. 169
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20.04.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2022 (BGBl. I 683)
BGBl. 2022 I S. 683
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11.10.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2249)
BGBl. 2016 I S. 2249
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.