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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2249
BGBl. 2016 I S. 2249 · 7.113 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes
Vom 11. Oktober 2016
Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5
sowie Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai
2013 (BGBl. I S. 1084) verordnet das Bundesministerium
des Innern:
Artikel 1
Änderung der
Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Februar
2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
verwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln“
durch die Wörter „Informationstechnikzentrum Bund
(ITZBund), Dienstsitz Bonn, An der Küppe 2, 53225
Bonn“ ersetzt.
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 8, 14 und 15 werden jeweils
nach der Angabe „§ 51“ die Wörter „und bedingte
Sperrvermerke nach § 52“ und wird nach dem
Komma am Ende jeweils die Angabe „1801a,“
eingefügt.
b) In Nummer 17 wird die Angabe „1801, 1802“
durch die Angabe „1801 bis 1802“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 8, 14 und 15 werden
jeweils nach der Angabe „§ 51“ die Wörter „und
bedingte Sperrvermerke nach § 52“ und wird
nach dem Komma am Ende jeweils die Angabe
„1801a,“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Haupt-
wohnung“ ein Komma und die Wörter „Aus-
kunftssperren nach § 51 und bedingte Sperr-
vermerke nach § 52 des Bundesmeldegeset-
zes“ und wird nach dem Komma am Ende die
Angabe „1516a, 1516b, 1801a,“ eingefügt.
bb) In Nummer 9 werden nach der Angabe „§ 51“
die Wörter „und bedingte Sperrvermerke
nach § 52“ eingefügt und wird die Angabe
„1801, 1802“ durch die Angabe „1801 bis
1802“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die
zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
verwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln“
durch die Wörter „Informationstechnikzentrum Bund
(ITZBund), Dienstsitz Bonn, An der Küppe 2, 53225
Bonn“ ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„Die Meldebehörden übermitteln auf Grund
des § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehö-
rigkeitsgesetzes für die Durchführung des
Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der
deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Ab-
satz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeits-
gesetzes, in denen nach § 29 des Staats-
angehörigkeitsgesetzes ein Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
dem Bundesverwaltungsamt bis zum zehnten
Tag des Kalendermonats, der dem Monat der
Vollendung des 21. Lebensjahres einer in das
Ausland verzogenen Person vorausgeht, fol-
gende Daten dieser Person (BVA-Optionsmit-
teilung Wegzug):“.
bb) In Nummer 9 werden die Wörter „möglicher
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes“
durch die Wörter „die Tatsache, dass nach
§ 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
eintreten kann“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„Die Meldebehörden übermitteln auf Grund
des § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehö-
rigkeitsgesetzes für die Durchführung des
Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der
deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4
Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörig-
keitsgesetzes, in denen nach § 29 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der

deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
dem Bundesverwaltungsamt bei einer aus
dem Ausland zuziehenden Person, die das
21. Lebensjahr vollendet hat, nach Abschluss
des Rückmeldeverfahrens unverzüglich fol-
gende Daten dieser Person (BVA-Optionsmit-
teilung Wiederzuzug):“.
bb) In Nummer 10 werden die Wörter „möglicher
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes“
durch die Wörter „die Tatsache, dass nach
§ 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
eintreten kann“ ersetzt.
Artikel 3
Weitere Änderung der
Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
§ 10 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungs-
verordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verord-
nung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. Auskunftssperren nach § 51 1801.“
des Bundesmeldegesetzes
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. Auskunftssperren nach § 51 1801.“
des Bundesmeldegesetzes
Artikel 4
Änderung der
Bundesmeldedatenabrufverordnung
In § 3 Absatz 4 Satz 2 der Bundesmeldedatenabruf-
verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1955)
werden die Wörter „Bundesverwaltungsamt, Barbara-
straße 1, 50735 Köln“ durch die Wörter „Informations-
technikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, An
der Küppe 2, 53225 Bonn“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Portalverordnung
In § 5 Absatz 1 der Portalverordnung vom 15. Okto-
ber 2015 (BGBl. I S. 1774) wird das Wort „oberste“
gestrichen.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 und 3, Artikel 2 Nummer 2
sowie Artikel 5 treten am 1. November 2016 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Oktober
2016
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2249. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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