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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2249

BGBl. 2016 I S. 2249 · 7.113 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2249 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2249
                                        Verordnung
          zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes
                                            Vom 11. Oktober 2016

  Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5
sowie Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai
2013 (BGBl. I S. 1084) verordnet das Bundesministerium
des Innern:

                       Artikel 1

                 Änderung der
Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

   Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Februar
2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
   verwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln“
   durch die Wörter „Informationstechnikzentrum Bund
   (ITZBund), Dienstsitz Bonn, An der Küppe 2, 53225
   Bonn“ ersetzt.

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In den Nummern 8, 14 und 15 werden jeweils
     nach der Angabe „§ 51“ die Wörter „und bedingte
     Sperrvermerke nach § 52“ und wird nach dem
     Komma am Ende jeweils die Angabe „1801a,“
     eingefügt.

  b) In Nummer 17 wird die Angabe „1801, 1802“
     durch die Angabe „1801 bis 1802“ ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 8, 14 und 15 werden

     jeweils nach der Angabe „§ 51“ die Wörter „und

     bedingte Sperrvermerke nach § 52“ und wird

     nach dem Komma am Ende jeweils die Angabe

     „1801a,“ eingefügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Haupt-
         wohnung“ ein Komma und die Wörter „Aus-

         kunftssperren nach § 51 und bedingte Sperr-

         vermerke nach § 52 des Bundesmeldegeset-
         zes“ und wird nach dem Komma am Ende die
         Angabe „1516a, 1516b, 1801a,“ eingefügt.

     bb) In Nummer 9 werden nach der Angabe „§ 51“
         die Wörter „und bedingte Sperrvermerke
         nach § 52“ eingefügt und wird die Angabe
         „1801, 1802“ durch die Angabe „1801 bis
         1802“ ersetzt.

                       Artikel 2
                 Änderung der
Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

   Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die
zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
   verwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln“
   durch die Wörter „Informationstechnikzentrum Bund
   (ITZBund), Dienstsitz Bonn, An der Küppe 2, 53225
   Bonn“ ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
         fasst:
         „Die Meldebehörden übermitteln auf Grund
         des § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehö-
         rigkeitsgesetzes für die Durchführung des

         Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der
         deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Ab-
         satz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeits-
         gesetzes, in denen nach § 29 des Staats-
         angehörigkeitsgesetzes ein Verlust der
         deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
         dem Bundesverwaltungsamt bis zum zehnten
         Tag des Kalendermonats, der dem Monat der
         Vollendung des 21. Lebensjahres einer in das
         Ausland verzogenen Person vorausgeht, fol-
         gende Daten dieser Person (BVA-Optionsmit-
         teilung Wegzug):“.

     bb) In Nummer 9 werden die Wörter „möglicher

         Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

         nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes“

         durch die Wörter „die Tatsache, dass nach

         § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein
         Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
         eintreten kann“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-

         fasst:

         „Die Meldebehörden übermitteln auf Grund
         des § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehö-
         rigkeitsgesetzes für die Durchführung des
         Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der
         deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4
         Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörig-
         keitsgesetzes, in denen nach § 29 des
         Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der
BGBl. 2016, Seite 2250 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2250
          deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
          dem Bundesverwaltungsamt bei einer aus
          dem Ausland zuziehenden Person, die das
          21. Lebensjahr vollendet hat, nach Abschluss
          des Rückmeldeverfahrens unverzüglich fol-
          gende Daten dieser Person (BVA-Optionsmit-
          teilung Wiederzuzug):“.

       bb) In Nummer 10 werden die Wörter „möglicher
           Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
           nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes“
           durch die Wörter „die Tatsache, dass nach
           § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein
           Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
           eintreten kann“ ersetzt.

                       Artikel 3
             Weitere Änderung der
Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
  § 10 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungs-

verordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verord-

nung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.

  b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

     „10. Auskunftssperren nach § 51            1801.“
          des Bundesmeldegesetzes
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.

     b) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
        „11. Auskunftssperren nach § 51             1801.“
             des Bundesmeldegesetzes

                           Artikel 4

                    Änderung der
           Bundesmeldedatenabrufverordnung

   In § 3 Absatz 4 Satz 2 der Bundesmeldedatenabruf-
verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1955)
werden die Wörter „Bundesverwaltungsamt, Barbara-
straße 1, 50735 Köln“ durch die Wörter „Informations-
technikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, An
der Küppe 2, 53225 Bonn“ ersetzt.

                           Artikel 5
                       Änderung der
                      Portalverordnung

  In § 5 Absatz 1 der Portalverordnung vom 15. Okto-

ber 2015 (BGBl. I S. 1774) wird das Wort „oberste“

gestrichen.

                           Artikel 6

                        Inkrafttreten

  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2

und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 2 und 3, Artikel 2 Nummer 2
sowie Artikel 5 treten am 1. November 2016 in Kraft.

     (3) Artikel 3 tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Berlin, den 11. Oktober

2016
                                    Der Bundesminister des Innern
                                         Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2249. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes efa09df49adb7078….