Gesetze / Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
1. BMeldDÜV§ 1 Allgemeines
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%201%202015/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden in den Fällen des § 23 Absatz 3 und 4 und § 33 Absatz 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%201%202015/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung der Person zuständigen Meldebehörden. § 8 Absatz 1 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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20.04.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2022 (BGBl. I 683)
BGBl. 2022 I S. 683
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28.03.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 410)
BGBl. 2019 I S. 410
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.