Gesetze / Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

1. BMeldDÜV

§ 1 Allgemeines

Stand: 03.05.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%201%202015/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden in den Fällen des § 23 Absatz 2 und 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%201%202015/1#abs-2 (2) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung der Person zuständigen Meldebehörden. § 8 Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 2