Gesetze / Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse des Bundeministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen auf das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

BMWSBBBRBeamtZustAnO

§ 5 Zuständigkeit bei der Besetzung von geeigneten Dienstposten der höheren Laufbahn durch besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte

Stand: 16.09.2026

Bund

Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für die Festlegung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung übertragen.

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