Gesetze / BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung

BMVgBeamtVZustAnO

§ 2 Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung

Stand: 12.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgBeamtVZustAnO%202021/2#abs-1 (1) Die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 und § 31a Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft das Bundesministerium der Verteidigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgBeamtVZustAnO%202021/2#abs-2 (2) Darüber hinaus behält sich das Bundesministerium der Verteidigung vor, in Einzelfällen

1.
die nach § 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,
2.
die Ausübung der nach § 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,
3.
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.
§ 1 § 3