Gesetze / BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
BMVgBeamtVZustAnO§ 2 Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
Stand: 12.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgBeamtVZustAnO%202021/2#abs-1 (1) Die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 und § 31a Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft das Bundesministerium der Verteidigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgBeamtVZustAnO%202021/2#abs-2 (2) Darüber hinaus behält sich das Bundesministerium der Verteidigung vor, in Einzelfällen