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§ 2 BMVgBeamtVZustAnO 2021 — Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung

BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung

Stand: 12.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 und § 31a Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Darüber hinaus behält sich das Bundesministerium der Verteidigung vor, in Einzelfällen

1.
die nach § 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,
2.
die Ausübung der nach § 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,
3.
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.