Gesetze / Besondere Gebührenverordnung BMVg
BMVgBGebV§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
Stand: 23.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgBGebV/2#abs-1 (1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage 1. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für Gebühren- und Auslagenbefreiung sowie für eine Gebühren- und Auslagenermäßigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgBGebV/2#abs-2 (2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgBGebV/2#abs-3 (3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.