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# § 2 BMVgBGebV — Höhe der Gebühren und Auslagen

Besondere Gebührenverordnung BMVg  
Stand: 23.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage 1. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für Gebühren- und Auslagenbefreiung sowie für eine Gebühren- und Auslagenermäßigung.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.

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Zitiervorschlag: § 2 BMVgBGebV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 23.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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