Gesetze / Besondere Gebührenverordnung BMVg
BMVgBGebV§ 3 Zeitgebühren
Stand: 23.09.2026
Sofern das Gebühren- und Auslagenverzeichnis nicht etwas anderes bestimmt, gelten
1.
für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundeswehr die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 und
2.
für den Zeitaufwand von Soldatinnen und Soldaten die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 3.