Gesetze / Besondere Gebührenverordnung BMVg

BMVgBGebV

§ 3 Zeitgebühren

Stand: 23.09.2026

Bund

Sofern das Gebühren- und Auslagenverzeichnis nicht etwas anderes bestimmt, gelten

1.
für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundeswehr die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 und
2.
für den Zeitaufwand von Soldatinnen und Soldaten die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 3.
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