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§ 3 BMVI-WS-BGebV — Zeitgebühr

Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt

Stand: 03.11.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.