Gesetze / BMVBS-Delegationsanordnung BMVBSDelegatAnO § 4 Vorbehaltsklausel Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.04.2024. Zur aktuellen Fassung → Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung behält sich vor, Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 in besonderen Fällen selbst auszuüben.