Gesetze / Biologiemodellmacherausbildungsverordnung

BMMAusbV

§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Stand: 10.06.2019

Bund

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 16 § 18