Gesetze / BMMAusbV · BGBl I 2017, 1550
Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin
18 Normen · ausgefertigt 08.06.2017 · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Amtliche Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
- § 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
- Abschnitt 2 · Zwischenprüfung
- § 7Ziel und Zeitpunkt
- § 8Inhalt
- § 9Prüfungsbereich
- Abschnitt 3 · Abschlussprüfung
- § 10Ziel und Zeitpunkt
- § 11Inhalt
- § 12Prüfungsbereiche
- § 13Prüfungsbereich Herstellen eines mehrteiligen Modells
- § 14Prüfungsbereich Planung und Fertigung
- § 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Abschnitt 4 · Schlussvorschriften
- § 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 18Inkrafttreten
- Anlage(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin