Gesetze / Besondere Gebührenverordnung BMG
BMGBGebV§ 4 Übergangsvorschrift
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten wurde, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden.
Änderungsverlauf
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06.07.2022 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 2022 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2022 I S. 1102
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