Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 24 Gehobener Dienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/24?asof=2026-03-17#abs-1 (1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes setzt Folgendes voraus:
Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens drei Jahre betragen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/24?asof=2026-03-17#abs-2 (2) Die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen hat:
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 24 BLV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 06.08.2020 – 1 B 363/20Zitiert von 5
- VG Bayreuth, 25.01.2022 – B 5 E 22.7
- OVG NRW, 05.03.2012 – 1 A 656/10Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 12.05.2025 – 10 L 2920/24Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2022 – OVG 10 S 38/21Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2019 – OVG 10 S 45.17Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG Thüringen, 08.01.2020 – 2 EO 257/19Zitiert von 1
- BVerwG, 13.12.2012 – 2 C 71/10Anspruch auf Zuerkennung einer Laufbahnbefähigung nach Masterabschluss
- BVerwG, 13.12.2012 – 2 C 71.10Zitiert von 25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.