Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung

BLV 2009

§ 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/10#abs-1 (1) Die Befugnis nach § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird für die in Anlage 2 genannten fachspezifischen Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/10#abs-2 (2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln. Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/10#abs-3 (3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass mit erfolgreichem Abschluss eines Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst eine Berufsbezeichnung verliehen wird.

§ 9 § 10a