Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 6 Gestaltung der Laufbahnen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/6#abs-1 (1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/6#abs-2 (2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:
Änderungsverlauf
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18.01.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2017 (BGBl. I 89, 406)
BGBl. 2017 I S. 89
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.