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# § 6 BLV 2009 — Gestaltung der Laufbahnen

Bundeslaufbahnverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 17.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:

- 1. der nichttechnische Verwaltungsdienst,

- 2. der technische Verwaltungsdienst,

- 3. der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,

- 4. der naturwissenschaftliche Dienst,

- 5. der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,

- 6. der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,

- 7. der sportwissenschaftliche Dienst und

- 8. der kunstwissenschaftliche Dienst.

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Zitiervorschlag: § 6 BLV 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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