Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 5 Schwerbehinderte Menschen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.