Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 44 Wechsel von einem anderen Dienstherrn
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/44?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren in ein Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei sonstigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 27 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/44?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Probezeit gilt als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 44 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.