Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung

BLV 2009

§ 44 Wechsel von einem anderen Dienstherrn

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/44?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren in ein Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei sonstigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 27 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/44?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Probezeit gilt als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.

§ 42 § 44