Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 31 Mindestprobezeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unabhängig von den §§ 29 und 30 muss jede Beamtin oder jeder Beamte die Mindestprobezeit von einem Jahr leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit kann ganz oder teilweise entfallen, wenn die nach § 29 anrechenbare Tätigkeit
ausgeübt worden ist.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 31 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.