Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung

BLV 2009

§ 31 Mindestprobezeit

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unabhängig von den §§ 29 und 30 muss jede Beamtin oder jeder Beamte die Mindestprobezeit von einem Jahr leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit kann ganz oder teilweise entfallen, wenn die nach § 29 anrechenbare Tätigkeit

1.
im berufsmäßigen Wehrdienst,
2.
in der für die Bewährungsfeststellung zuständigen obersten Dienstbehörde oder deren Dienstbereich oder
3.
in einem Beamtenverhältnis der Besoldungsgruppe W oder C

ausgeübt worden ist.

§ 29 § 31