Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 27 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes nach entsprechender Ausschreibung mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Geeignet sind vor allem Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der jeweiligen Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils darstellt. Die obersten Dienstbehörden sind befugt, darüber hinausgehende Anforderungen an die Eignung der Dienstposten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Sie bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Eignung und Befähigung sind in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen, die einen schriftlichen und mündlichen Teil umfasst. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und macht einen Vorschlag für die Besetzung des Dienstpostens. Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/27?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen das Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn, das zweite Beförderungsamt frühestens nach einem weiteren Jahr verliehen werden. Weitere Beförderungen sind ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/27?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Beamtinnen und Beamte, die nach den Absätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben, können auch auf anderen geeigneten Dienstposten im Sinne des Absatzes 2 eingesetzt werden.
Änderungsverlauf
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03.02.2021 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (BGBl. I 148)
BGBl. 2021 I S. 148
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.