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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 148
BGBl. 2021 I S. 148 · 3.498 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Vierte Verordnung
zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Vom 3. Februar 2021
Auf Grund des § 17 Absatz 7 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verord-
net die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Bundeslaufbahnverordnung
§ 27 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar
2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des
Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienst-
posten nach entsprechender Ausschreibung auch
mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die
1. seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer
bisherigen Laufbahn erreicht haben,
2. sich in mindestens zwei Verwendungen bewährt
haben,
3. in den letzten zwei dienstlichen Beurteilungen mit
der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Be-
soldungsgruppe oder ihrer Funktionsebene beur-
teilt worden sind und
4. ein Auswahlverfahren nach Absatz 3 erfolgreich
durchlaufen haben.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 können die
obersten Dienstbehörden für ihren nachgeordneten
Geschäftsbereich anstelle des Erreichens des End-
amtes der bisherigen Laufbahn das Erreichen des
vorletzten Amtes als Voraussetzung festlegen.
(2) Geeignet sind Dienstposten bis zum zweiten
Beförderungsamt der höheren Laufbahn, bei denen
eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches
Merkmal des Anforderungsprofils ist. In obersten
Dienstbehörden können im Einzelfall auch Dienst-
posten des dritten Beförderungsamtes der höheren
Laufbahn geeignet sein, wenn neben der langen be-
ruflichen Erfahrung eines der beiden folgenden Merk-
male wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils
ist:
1. eine dreijährige Verwendung auf Dienstposten
nach Satz 1 oder
2. eine gleichwertige berufliche Erfahrung, die er-
worben worden ist, nachdem das derzeitige
Amt nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1
oder 2 verliehen worden ist.
Die obersten Dienstbehörden können über die
Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 hinaus-
gehende Anforderungen an die Eignung der Dienst-
posten bestimmen.“
2. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Verleihung von Beförderungsämtern gilt,
dass
1. das erste Beförderungsamt frühestens ein Jahr
nach der ersten Verleihung eines Amtes der hö-
heren Laufbahn verliehen werden darf,
2. das zweite Beförderungsamt frühestens ein Jahr
nach der Verleihung des ersten Beförderungsam-
tes verliehen werden darf und
3. das dritte Beförderungsamt frühestens zwei
Jahre nach der Verleihung des zweiten Beförde-
rungsamtes verliehen werden darf.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 3. Februar 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 148. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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