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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 148

BGBl. 2021 I S. 148 · 3.498 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 148
                                         Vierte Verordnung
                             zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
                                             Vom 3. Februar 2021

  Auf Grund des § 17 Absatz 7 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verord-
net die Bundesregierung:

                      Artikel 1
                  Änderung der
            Bundeslaufbahnverordnung
  § 27 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar
2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
    „(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des
  Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienst-
  posten nach entsprechender Ausschreibung auch
  mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die
  1. seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer

     bisherigen Laufbahn erreicht haben,
  2. sich in mindestens zwei Verwendungen bewährt
     haben,
  3. in den letzten zwei dienstlichen Beurteilungen mit
     der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Be-
     soldungsgruppe oder ihrer Funktionsebene beur-
     teilt worden sind und
  4. ein Auswahlverfahren nach Absatz 3 erfolgreich
     durchlaufen haben.
  Abweichend von Satz 1 Nummer 1 können die
  obersten Dienstbehörden für ihren nachgeordneten
  Geschäftsbereich anstelle des Erreichens des End-
  amtes der bisherigen Laufbahn das Erreichen des
  vorletzten Amtes als Voraussetzung festlegen.
     (2) Geeignet sind Dienstposten bis zum zweiten

  Beförderungsamt der höheren Laufbahn, bei denen
  eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches
  Merkmal des Anforderungsprofils ist. In obersten

   Dienstbehörden können im Einzelfall auch Dienst-
   posten des dritten Beförderungsamtes der höheren
   Laufbahn geeignet sein, wenn neben der langen be-
   ruflichen Erfahrung eines der beiden folgenden Merk-
   male wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils
   ist:
   1. eine dreijährige Verwendung auf Dienstposten
      nach Satz 1 oder
   2. eine gleichwertige berufliche Erfahrung, die er-
      worben worden ist, nachdem das derzeitige
      Amt nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1
      oder 2 verliehen worden ist.
   Die obersten Dienstbehörden können über die
   Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 hinaus-
   gehende Anforderungen an die Eignung der Dienst-
   posten bestimmen.“

2. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Für die Verleihung von Beförderungsämtern gilt,
   dass
   1. das erste Beförderungsamt frühestens ein Jahr
      nach der ersten Verleihung eines Amtes der hö-
      heren Laufbahn verliehen werden darf,
   2. das zweite Beförderungsamt frühestens ein Jahr
      nach der Verleihung des ersten Beförderungsam-
      tes verliehen werden darf und
   3. das dritte Beförderungsamt frühestens zwei
      Jahre nach der Verleihung des zweiten Beförde-
      rungsamtes verliehen werden darf.“

                       Artikel 2

                    Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                               Berlin, den 3. Februar 2021
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                         Der Bundesminister
                                   des Innern, für Bau und Heimat
                                           Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 148. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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