Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 16 Verkürzung der Vorbereitungsdienste
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/16?asof=2021-08-25#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/16?asof=2021-08-25#abs-2 (2) Auf einen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst können Studienleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, angerechnet werden, wenn
Die Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können die Anrechnung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen regeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/16?asof=2021-08-25#abs-3 (3) Der Vorbereitungsdienst dauert nach einer Verkürzung oder nach der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen mindestens sechs Monate.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/16?asof=2021-08-25#abs-4 (4) Bei einer Verkürzung oder bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/16?asof=2021-08-25#abs-5 (5) Bei einer Verkürzung oder für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können die Bildungsvoraussetzungen und sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes nicht berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/16?asof=2021-08-25#abs-6 (6) Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zu sechs Monaten angerechnet werden kann.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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15.08.2016 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. August 2016 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2016 I S. 1981
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