Gesetze / Bundesleistungsgesetz

BLG

§ 68

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/68#abs-1 (1) Die Truppen dürfen Grundstücke überqueren, vorübergehend besetzen oder zeitweilig sperren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/68#abs-2 (2) Ohne eine besondere Einwilligung des Berechtigten dürfen die Truppen die ihnen nach Absatz 1 zustehenden Rechte nicht ausüben auf

1.
bebauten Grundstücken;
2.
Grundstücken, die wegen der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder als Wasserschutzgebiet durch die zuständigen Behörden als besonders schutzbedürftig erklärt worden sind;
3.
Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen oder geschützten Landschaftsbestandteilen sowie Tierschutzgebieten;
4.
Stätten von religiöser, kultureller oder geschichtlicher Bedeutung;
5.
Friedhöfen;
6.
Anlagen, welche bestimmt sind, die Sicherheit des Straßen-, Eisenbahn-, Wasserstraßen-, See- oder Luftverkehrs zu gewährleisten, und Verkehrsflughäfen;
7.
Anlagen, welche bestimmt sind, die Nachrichtenübermittlung zu gewährleisten;
8.
Anlagen zur Ent- oder Bewässerung sowie zur Abwässerbeseitigung;
9.
Anlagen zum Schutz gegen Naturgewalten;
10.
Anlagen zur Versorgung mit Wasser oder Energie.

Unter den in Artikel 45 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut als Naturschutzpark bezeichneten Gebieten sind Nationalparke zu verstehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/68#abs-3 (3) Grundstücke dürfen in geringerer als der sonst zulässigen Höhe überflogen werden, soweit die Bedingungen für die Durchführung der Manöver dies ausdrücklich gestatten.

§ 67 § 69