Gesetze / Bundesleistungsgesetz
BLG§ 68
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/68#abs-1 (1) Die Truppen dürfen Grundstücke überqueren, vorübergehend besetzen oder zeitweilig sperren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/68#abs-2 (2) Ohne eine besondere Einwilligung des Berechtigten dürfen die Truppen die ihnen nach Absatz 1 zustehenden Rechte nicht ausüben auf
Unter den in Artikel 45 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut als Naturschutzpark bezeichneten Gebieten sind Nationalparke zu verstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/68#abs-3 (3) Grundstücke dürfen in geringerer als der sonst zulässigen Höhe überflogen werden, soweit die Bedingungen für die Durchführung der Manöver dies ausdrücklich gestatten.