Gesetze / Bundesleistungsgesetz

BLG

§ 45

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/45#abs-1 (1) Die Anforderungsbehörde kann zur Sicherstellung einer anzufordernden Leistung die Beschlagnahme der Sache anordnen, auf die sich ein zu erlassender Leistungsbescheid beziehen soll. Die Beschlagnahme wird mit der Zustellung der Anordnung an denjenigen wirksam, der bei einer Anforderung Leistungspflichtiger sein würde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/45#abs-2 (2) Die Beschlagnahme bewirkt, daß Rechtsgeschäfte über die beschlagnahmte Sache insoweit unwirksam sind, als sie dem mit den ergehenden Anforderungen verfolgten Zweck zuwiderlaufen; auch dürfen wesentliche Veränderungen an der Sache ohne Genehmigung der Anforderungsbehörde nicht vorgenommen werden. Den Rechtsgeschäften in diesem Sinne stehen auch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gleich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/45#abs-3 (3) Beschlagnahmen werden unwirksam, wenn die Leistung nicht innerhalb zweier Monate angefordert wird.

§ 44 § 46