Gesetze / Bundesleistungsgesetz
BLG§ 44
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/44#abs-1 (1) Auf die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die nach diesem Gesetz angefordert werden, sind die Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) entsprechend anzuwenden. Gegen Leistungsempfänger, die Bedarfsträger sind, darf der Verwaltungszwang nicht angewandt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/44#abs-2 (2) Vollzugsbehörde ist die Anforderungsbehörde oder die Behörde, die von der Landesregierung bestimmt wird. Die Vollzugsbehörde kann die Verwaltungshilfe anderer Behörden in Anspruch nehmen.