Gesetze / Bundesleistungsgesetz
BLG§ 43
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/43#abs-1 (1) Fallen die Voraussetzungen der Anforderung weg, so hat die Anforderungsbehörde
Bei Anforderung von Wohnraum ist in Abständen von längstens sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Leistungsbescheids, von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anforderung noch vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/43#abs-2 (2) Anordnungen nach Absatz 1 sind dem Leistungsempfänger und dem Leistungspflichtigen, im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 an Stelle des Leistungspflichtigen dem Entschädigungsberechtigten zuzustellen. Sie werden wirksam, sobald sie für diese unanfechtbar geworden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/43#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die für die Anforderung einer Sache zu Eigentum geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der dem Leistungsempfänger zu zahlenden Entschädigung ist der Betrag der auf Grund der Anforderung nach § 20 Abs. 2 gezahlten Entschädigung zugrunde zu legen. Eine in der Zwischenzeit eingetretene Veränderung des Wertes der Sache ist zu berücksichtigen.